Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 241

§ 241 – Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

(1) Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung liegt vor, wenn sie ein Altersversorgungssystem betreibt, bei dem der Tätigkeitsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat als der Herkunftsstaat der Einrichtung ist. Tätigkeitsstaat ist der Mitglied- oder Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern angewendet werden. (2) Auf Pensionskassen und Pensionsfonds sind die §§ 57 bis 60 nicht anwendbar. Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist, sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.

Kurz erklärt

  • Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit liegt vor, wenn eine Altersversorgungseinrichtung in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat tätig ist als ihrem Herkunftsstaat.
  • Der Tätigkeitsstaat ist der Staat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Altersversorgung gelten.
  • Die Regelungen in den §§ 57 bis 60 gelten nicht für Pensionskassen und Pensionsfonds.
  • Für betriebliche Altersversorgungseinrichtungen aus einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat sind die §§ 61 bis 66 nicht anwendbar.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die für grenzüberschreitende Einrichtungen nicht gelten.